Fleisch DeklarationZunehmende Lebensmittelskandale und Berichte über Gammelfleisch, BSE und Dioxin im Schweinefleisch verunsichern die Konsumenten.

Verbraucher legen immer mehr Wert auf Transparenz, wenn es um das Wissen über die Haltung der Tiere und die Herkunft vom Fleisch geht.

Deklaration von Fleisch

In der Schweiz wird die Deklaration von Fleisch über Verordnungen geregelt. Eine davon ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) über die Herkunftsbezeichnung und Anpreisung, sowie Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Gemäss Art. 36 der LKV muss das Produktionsland von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen schriftlich bekannt gegeben werden.

In Restaurants, Spitälern, Kantinen etc., sollten sie namentlich in der Speisekarte oder auf einem Plakat angeschrieben werden, so dass sie jeder Konsument sehen kann.

Ausnahmen

Ausnahmen gibt es allerdings, denn von der schriftlichen Deklarationspflicht befreit sind beispielsweise zusammengesetzte Lebensmittel die 50 % oder weniger Fleisch enthalten, wie z.B. Ravioli mit Fleischfüllung.

Ausserdem von der schriftlichen Deklarationspflicht befreit sind Wild, Hauskaninchen, Fische, Zuchtreptilien, Frösche, Rundmäuler, Manteltiere, Stachelhäuter, Krebstiere und Weichtiere.

Verbotene Produktionsmethoden / Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)

Sind Fleisch und Hühnereier aus einer in der Schweiz verbotenen Herstellung, so muss dies schriftlich deklariert werden.

Die LDV stützt sich dabei auf das geltende Landwirtschaftsgesetz. Die Einhaltung dieser Verordnung wird im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle geprüft.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Zubereitungen, wie gebratenes, gegartes, gekochtes oder paniertes Fleisch und Eiergerichte, wie zum Beispiel Spiegeleier.

Von der schriftlichen Deklarationspflicht befreit sind lediglich Schweizer Ware und Produkte aus Ländern oder von ausländischen zertifizierten Produzenten, welche gleichwertige Verbote wie die der Schweiz erlassen haben.

Die Beschaffung der nötigen Nachweise vom Lieferanten sind daher von besonderer Bedeutung, damit die Tagesmenüs und Speisekarten angepasst werden können.

Auf der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft sind Informationen über diejenigen Länder und ausländische Produzenten, welche gleichwertige Verbote anwenden.

Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit dem Hinweis „kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein“ und/oder „kann mit Antibiotika und/ oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ zu deklarieren.

Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis „aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform“ zu deklarieren.

Eier von Haushühnern und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis „aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung“ zu deklarieren.

[important]Beispiele für die Tageskarte:

(Quelle s.u.)

Rindsentrecote USA* mit Kräuterbutter
Pouletgeschnetzeltes (BRASILIEN)** an Rahmsauce
Schweinssteak (SCHWEIZ) mit Pfeffersauce
Lammnierstück (NEUSEELAND) mit Rosmarinjus
Pochierte Eier*** auf Toast mit Kräutersauce
* kann mit Hormonen, Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.
** kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.
*** Eier aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung.[/important]

 

Quelle: Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz Lebensmittelkontrolle, Kanton Aargau, Merkblatt 4: Deklaration Fleisch / Eier auf Menü- und Speisekarten, online: www.ag.ch, vom 03.09.2013

Deklaration von Fleisch / Eier auf Menü- und Speisekarte

 

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